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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21 (https://dejure.org/2021,43575)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.10.2021 - 3 S 111.21 (https://dejure.org/2021,43575)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2021 - 3 S 111.21 (https://dejure.org/2021,43575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 einer bestimmten Schule

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 17 Abs 4 S 1 SchulG BE, § 37 Abs 4 SchulG BE, § 54 Abs 2 S 2 SchulG BE, § 56 Abs 6 SchulG BE, § 88 Abs 4 S 1 SchulG BE, § 5 Abs 7 S 2 SekIV BE 2010, § 6 Abs 3 S 1 Nr 1 SekIV BE 2... 010, § 6 Abs 7 SekIV BE 2010, § 33 SondPädV BE

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2011 - 3 S 76.11

    Vergabe von Oberschulplätzen nach der Schulreform nicht zu beanstanden

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21
    Auch deshalb sieht der Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 - OVG 3 S 76.11 - juris Rn. 6 ff.) abzuweichen.

    Vielmehr beschränkt sich das Elternwahlrecht auf die Schulart (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG), was durch das leistungsbezogene Aufnahmekriterium jedoch nicht tangiert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 - OVG 3 S 76.11 - juris Rn. 18), so dass auch etwaigen Folgewirkungen der Corona-Pandemie insoweit kein Einfluss zukommt.

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Auswahl der Bewerber nach der Durchschnittsnote der Förderprognose sachbezogen und vertretbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 - OVG 3 S 76.11 - juris Rn. 19).

    Dieses Vorbringen lässt auch unter Berücksichtigung der allgemeinen pandemiebedingten Einschränkungen des Schulbetriebs in den vergangenen anderthalb Jahren keine tragfähigen Rückschlüsse darauf zu, dass die Durchschnittsnote der Förderprognose kein taugliches Differenzierungskriterium mehr darstellte, weil sie keine Aussage über das Leistungsvermögen und die Leistungsentwicklung der Grundschulkinder zuließe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 - OVG 3 S 76.11 - juris Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 79.20

    Übergang in die Sekundarstufe I; Gymnasium; Aufnahmevorrang; sonderpädagogischer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21
    Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, gleichermaßen für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - juris Rn. 2 ff.).

    Dies lässt außer Acht, dass § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht eine Zustimmung des anderen Elternteils bindend fingiert, sondern lediglich für das Schulrecht eine Vermutung formuliert, die einer Widerlegung, etwa in Form einer gegensätzlichen Erklärung des Elternteils, das die Anmeldung nicht unterschrieben hat, zugänglich ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 8).

    Aus der Möglichkeit einer Anwesenheit von Mitgliedern der Schulkonferenz am Losverfahren (§ 6 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO) folgt nicht, dass diese teilzunehmen hätten oder auch nur einzuladen wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 15).

  • VerfGH Berlin, 19.02.2007 - VerfGH 180/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen unbegründete

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21
    Dieses Recht wird jedoch nur nach Maßgabe der den Zugang regelnden Gesetze gewährt (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 - juris Rn. 26).

    Dem Gleichheitsgebot ist Genüge getan, wenn die differenzierende Regelung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - VerfGH 180/06, 180 A/06 - juris Rn. 26, 29).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2020 - 3 S 88.20

    Schulzuweisung; Sekundarschule; Profilklasse; Regelklasse; sonderpädagogischer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21
    Es ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, gleichermaßen für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO gilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - juris Rn. 2 ff.).

    Dieses hatte - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - juris Rn. 7) - darauf verwiesen, dass es sich bei der englischsprachigen bilingualen Klasse nicht um einen Profilzug mit spezifischen Eignungsvoraussetzungen im Sinne einer Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt (vgl. §§ 1, 2 Aufnahme VO-SbP), bei dem ein Bewerber, der die Aufnahme in einen Zug mit besonderer pädagogischer Prägung an einer Schule als Erstwunsch begehrt, nicht bei Erfolglosigkeit an dem Aufnahmeverfahren in die dortigen Regelklassen teilnehmen dürfte (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 - juris Rn. 10 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.11.2017 - 3 S 75.17

    Rechtsnatur der Frist zur Anmeldung an der Erstschule; Teilnahme an einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21
    Dieses hatte - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - juris Rn. 7) - darauf verwiesen, dass es sich bei der englischsprachigen bilingualen Klasse nicht um einen Profilzug mit spezifischen Eignungsvoraussetzungen im Sinne einer Schule besonderer pädagogischer Prägung handelt (vgl. §§ 1, 2 Aufnahme VO-SbP), bei dem ein Bewerber, der die Aufnahme in einen Zug mit besonderer pädagogischer Prägung an einer Schule als Erstwunsch begehrt, nicht bei Erfolglosigkeit an dem Aufnahmeverfahren in die dortigen Regelklassen teilnehmen dürfte (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 - OVG 3 S 75.17 - juris Rn. 10 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2021 - 3 S 88.21

    Aufnahme in die Grundschule; Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB);

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21
    Ob sich diese Annahme in der Folge realisiert, ist für die Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung ohne Relevanz, da sich die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung beurteilt, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 - OVG 3 S 88/21 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2021 - 3 S 107.21

    Anspruch auf Aufnahme in eine Grundschule zum Schuljahr 2021/2022

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21
    Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben (vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - OVG 3 S 107/21 - Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 91.19

    Auslegung eines Schulaufnahmebegehrens

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21
    Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben (vgl. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - OVG 3 S 107/21 - Beschluss vom 8. Oktober 2019 - OVG 3 S 91.19 - juris Rn. 10).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2014 - 3 S 46.14

    Gymnasium; Aufnahme; 7. Klasse; Aufnahmeentscheidung; Geschwisterkindregelung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 - 3 S 111.21
    Liegen keine konkreten gegenteiligen Erkenntnisse vor, so darf der Antragsgegner grundsätzlich davon ausgehen, dass Schülerinnen und Schüler einer Integrierten Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe, deren Geschwister eine Aufnahme in die 7. Klasse wünschen, diese Schule bis zum Abitur besuchen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2014 - OVG 3 S 46.14 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2022 - 3 S 65.22

    Aufnahme in die Sekundarstufe I - Übernachfrage - Auswahlverfahren -

    Soweit sich die Beschwerde generell gegen die Heranziehung der Durchschnittsnote der Förderprognose (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sek I-VO, § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO) als Auswahlkriterium wendet, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieses Kriterium nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB verstößt und auch unter Berücksichtigung der allgemeinen pandemiebedingten Einschränkungen des Schulbetriebs in den vergangenen Jahren nicht ersichtlich ist, dass die Durchschnittsnote der Förderprognose keine Aussage über das Leistungsvermögen und die Leistungsentwicklung der Grundschulkinder mehr zulässt und deshalb kein taugliches Differenzierungskriterium mehr darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris Rn. 11).

    Die Heranziehung der Förderprognose in der gesetzlich vorgesehenen Form ist auch dann verfassungskonform (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB), wenn in einigen Fällen - u.a. aus pandemischen Gründen und aufgrund des infolgedessen eingeschränkten Schulbetriebs - Noten für bestimmte Halbjahre nicht erteilt werden konnten (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris Rn. 10 f.).

    In der Rechtsprechung des Senats ist zunächst geklärt, dass die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach der Durchschnittsnote der Förderprognose grundsätzlich ein geeignetes Kriterium darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 - OVG 3 S 76.11 - juris Rn. 19; Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris Rn. 11).

    Daraus folgt weder, dass - wie die Beschwerde meint - "zumindest für die Ordnungsgemäßheit des Losverfahrens nachzuweisen (wäre), dass die Mitglieder der Schulkonferenz eingeladen wurden", noch dass eine etwa unterbliebene Einladung zur Rechtswidrigkeit des Losverfahrens führen würde, auf die sich nicht ausgeloste Bewerberinnen und Bewerber berufen könnten (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 15, sowie Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris Rn. 16).

    Weitergehende Anforderungen sind dem Schulgesetz und der die Dokumentationspflicht regelnden Verordnungsvorschrift (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO) nicht zu entnehmen und danach auch nicht gefordert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris Rn. 16).

    Es bleibt Sache des Schulgesetzgebers zu regeln, ob er eine Schulanmeldung als wirksam ansieht, wenn sie nur durch einen erziehungsberechtigten Elternteil unterzeichnet worden ist (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 3 S 68/22 - juris Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris Rn. 6).

  • VG Berlin, 18.08.2022 - 39 L 278.22
    Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verstößt die Heranziehung des Auswahlkriteriums der Durchschnittsnote der Förderprognose weder gegen Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) noch gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. Art. 10 Abs. 1 VvB (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 10 f.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris, Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - juris, Rn. 2 ff.).

    Ob sich diese Annahme in der Folge realisiert, ist für die Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung ohne Relevanz, da sich die Frage, ob ein Bewerber an der von ihm gewünschten Schule aufgenommen wird, grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung beurteilt, die als verbindlicher Abschluss des bei einer Übernachfrage durchzuführenden Aufnahmeverfahrens gemäß § 56 Abs. 6 SchulG ergeht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2014 - OVG 3 S 46.14 - juris, Rn. 6; Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 14 für Integrierte Sekundarschulen).

    Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 14).

    Diese Regelung schreibt ausdrücklich vor, dass Geschwisterkinder, die nicht bereits nach § 56 Abs. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 SchulG berücksichtigt wurden, vorrangig aufzunehmen sind, so dass eine Minderung der im Loskontingent zur Verfügung stehenden Schulplätze durch eine Aufnahme von Geschwisterkindern vom Gesetzgeber vorgesehen und gewollt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 15).

  • VG Berlin, 23.08.2023 - 39 L 390.23
    Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 - VG 39 L 250/22, juris, Rn. 18 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 - OVG 3 S 65/22 - juris, Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 3 S 68/22 - juris, Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - juris, Rn. 2 ff.).

    Die Vergabe der Plätze nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht verfassungswidrig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 10 f.).

    Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 13, juris).

    Diese Regelung schreibt ausdrücklich vor, dass Geschwisterkinder, die nicht bereits nach § 56 Abs. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 SchulG berücksichtigt wurden, vorrangig aufzunehmen sind, so dass eine Minderung der im Loskontingent zur Verfügung stehenden Schulplätze durch eine Aufnahme von Geschwisterkindern vom Gesetzgeber vorgesehen und gewollt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 15).

  • VG Berlin, 21.08.2023 - 39 L 439.23
    Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 - VG 39 L 250/22, juris, Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 - OVG 3 S 65/22 - juris, Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 3 S 68/22 - juris, Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - juris, Rn. 2ff.).

    Die Vergabe der Plätze nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht verfassungswidrig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 10 f.).

    Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 14).

    Diese Regelung schreibt ausdrücklich vor, dass Geschwisterkinder, die nicht bereits nach § 56 Abs. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 SchulG berücksichtigt wurden, vorrangig aufzunehmen sind, so dass eine Minderung der im Loskontingent zur Verfügung stehenden Schulplätze durch eine Aufnahme von Geschwisterkindern vom Gesetzgeber vorgesehen und gewollt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 15).

  • VG Berlin, 21.08.2023 - 39 L 523.23
    Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 14).

    Eine weitergehende Dokumentation, etwa dahingehend, wer die Lose gefaltet und zum Lostopf gegeben und wer sie gezogen hat, ist nicht erforderlich(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris Rn. 16).

    Soweit die Antragstellerin begehrt, in eine Schule mit dem Profil Kultur aufgenommen zu werden, beschränkt sich das Elternwahlrecht auf die Schulart (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG) und das Schulgesetz gewährt nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris Rn. 10).

  • VG Berlin, 15.08.2022 - 39 L 249.22
    Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - Rn. 2 ff., jeweils juris).

    Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 13, juris).

    Soweit die Antragsteller bemängeln, bei den Bewerberkindern mit den laufenden Nummern 6, 48, 53 und 145 finde sich nur eine Unterschrift und/oder sei das alleinige Sorgerecht nicht nachgewiesen, führt dies - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - Rn. 2 ff., jeweils juris).

  • VG Berlin, 15.08.2022 - 39 L 248.22
    Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - Rn. 2 ff., jeweils juris).

    Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 13, juris).

    Soweit die Antragsteller bemängeln, bei den Bewerberkindern mit den laufenden Nummern 6, 48, 53 und 145 finde sich nur eine Unterschrift und/oder sei das alleinige Sorgerecht nicht nachgewiesen, führt dies - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - Rn. 2 ff., jeweils juris).

  • VG Berlin, 19.08.2022 - 39 L 281.22
    Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris, Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - juris, Rn. 2 ff.).

    Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verstößt die Heranziehung des Auswahlkriteriums der Durchschnittsnote der Förderprognose weder gegen Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) noch gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes bzw. Art. 10 Abs. 1 VvB (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 10 f.).

    Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 14).

  • VG Berlin, 18.08.2022 - 39 L 205.22
    Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris, Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 80/20 - juris, Rn. 2 ff.).

    Dass es sich nur um die Unterschrift eines von zwei Erziehungsberechtigten handeln dürfte, führt - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 6, vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris, Rn. 8 und vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 80/20 - juris, Rn. 2 ff.).

    Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 14).

  • VG Berlin, 12.08.2022 - 39 L 235.22
    Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gilt die in § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG normierte Vermutung, dass jeder sorgeberechtigte Elternteil auch für den anderen handelt, auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule nach § 56 Abs. 1 Satz 4 SchulG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 - OVG 3 S 88/20 - juris, Rn. 2 ff.).

    Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - OVG 3 S 111/21 - juris, Rn. 13).

  • VG Berlin, 22.08.2023 - 39 L 347.23
  • VG Berlin, 22.08.2023 - 39 L 441.23
  • VG Berlin, 17.08.2022 - 39 L 250.22
  • VG Berlin, 16.08.2023 - 39 L 391.23
  • VG Berlin, 22.08.2023 - 39 L 341.23
  • VG Berlin, 21.08.2023 - 39 L 397.23
  • VG Berlin, 21.08.2023 - 39 L 479.23
  • VG Berlin, 17.08.2022 - 39 L 234.22
  • VG Berlin, 09.08.2022 - 35 L 118.22
  • VG Berlin, 08.08.2022 - 35 L 126.22
  • VG Berlin, 08.08.2022 - 35 L 130.22
  • VG Berlin, 04.08.2022 - 35 L 105.22
  • VG Berlin, 09.08.2022 - 35 L 115.22
  • VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 109.22

    (erfolgloser) Eilantrag; Vergabe eines Schulplatzes; Nelson-Mandela-Schule - NMS

  • VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 120.22
  • VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 111.22
  • VG Berlin, 09.08.2022 - 35 L 116.22
  • VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 124.22
  • VG Berlin, 04.08.2022 - 35 L 98.22
  • VG Berlin, 04.08.2022 - 35 L 90.22
  • VG Berlin, 05.08.2022 - 35 L 113.22
  • VG Berlin, 23.08.2023 - 39 L 401.23
  • VG Berlin, 21.08.2023 - 39 L 467.23
  • VG Berlin, 21.08.2023 - 39 L 395.23
  • VG Berlin, 23.08.2023 - 39 L 431.23
  • VG Berlin, 23.08.2023 - 39 L 342.23
  • VG Berlin, 23.08.2023 - 39 L 406.23
  • VG Berlin, 23.08.2023 - 39 L 344.23
  • VG Berlin, 22.08.2023 - 39 L 355.23
  • VG Berlin, 21.08.2023 - 39 L 352.23
  • VG Berlin, 22.08.2022 - 39 L 319.22
  • VG Berlin, 24.08.2023 - 39 L 351.23
  • VG Berlin, 23.08.2023 - 39 L 403.23
  • VG Berlin, 23.08.2023 - 39 L 405.23
  • VG Berlin, 21.08.2023 - 39 L 402.23
  • VG Berlin, 21.08.2023 - 39 L 465.23
  • VG Berlin, 16.08.2022 - 39 L 229.22
  • VG Berlin, 28.08.2023 - 39 L 595.23

    Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Aufnahme in Jahrgangsstufe

  • VG Berlin, 23.08.2023 - 39 L 486.23
  • VG Berlin, 23.08.2023 - 39 L 359.23
  • VG Berlin, 16.08.2023 - 9 L 411.23
  • VG Berlin, 16.08.2022 - 39 L 239.22
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